§ 29
§ 29 — UVG
§ 29 — UVG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Pflegschaftsgericht siehe § 109 JN, RGBl. Nr. 111/1895.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 451/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2001
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40013434
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(1) Vorschüsse nach § 4 Z 3 hat der Unterhaltsschuldner unmittelbar dem Bund zu Handen des Präsidenten des Oberlandesgerichts zurückzuzahlen, soweit dies nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Unterhaltsschuldners unter Berücksichtigung seiner Sorgepflichten und unter Beachtung der Zwecke des Strafvollzugs (§ 20 Abs. 1 StVG) aus Gründen der Billigkeit geboten scheint und seine wirtschaftliche Fähigkeit zur Schadensgutmachung nicht beeinträchtigt.
(2) Über die Pflicht zur Rückzahlung entscheidet, unabhängig vom Alter des Kindes, das Pflegschaftsgericht auf Antrag des Präsidenten des Oberlandesgerichts im Verfahren außer Streitsachen.