§ 17
§ 17 — UVG
§ 17 — UVG
Anmerkung
Die Vorschüsse werden aus den Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gezahlt (§ 39 Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967). Siehe hiezu auch Art. III, BGBl. Nr. 290/1976.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 451/1985
Inkrafttretungsdatum
07. November 1985
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12033661
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts hat auf Grund des Bewilligungsbeschlusses die Vorschüsse jeweils am Ersten eines jeden Monats im voraus auszuzahlen.(BGBl. Nr. 278/1980, Art. I Z 13)
(2) Die Vorschüsse sind demjenigen auszuzahlen, der das Kind pflegt und erzieht, sofern der gesetzliche Vertreter zum Wohl des Kindes nicht anderes beantragt.
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