BundesrechtBundesgesetzeUnterhaltsvorschußgesetz 1985§ 12

§ 12

Der Unterhaltsschuldner und der Präsident des Oberlandesgerichts sind nur zu hören, wenn dadurch Zweifel über das Vorliegen der Voraussetzungen geklärt werden können und das Verfahren nicht verzögert wird.

Entscheidungen
8