(1) Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes hat eine anonymisierte Statistik über die ihr gemeldeten Vorfälle zu führen und jährlich als Teil des Sicherheitsberichtes gemäß § 19 zu veröffentlichen.
(2) Die Statistik hat die Anzahl der gemeldeten Vorfälle mit Angaben insbesondere zu Datum des Vorfalls, Ort des Vorfalls, Art des Vorfalls sowie die festgestellten möglichen Ursachen des Vorfalls zu enthalten.
Rückverweise
UUG 2005 · Unfalluntersuchungsgesetz
§ 9 Einleitung der Sicherheitsuntersuchung
…Vorfalls neue Erkenntnisse zur Vermeidung künftiger Vorfälle bringt. (5) Jeder gemeldete Vorfall ist unabhängig von der Durchführung einer Sicherheitsuntersuchung in die Statistik gemäß § 20 einzutragen. (6) Ist zu einem Vorfall auch ein Strafverfahren anhängig, so ist die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes von diesem Umstand in Kenntnis zu setzen. (7) Wird…
RFV-BMK · Registerforschungsverordnung-BMK
Anl. 1
…registerforschungstauglichen Register im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind: Nr. Register/Bezeichnung bundesgesetzliche Grundlage Beschreibung 1. Vorfallstatistik § 20 Abs. 1 UUG 2005 Betrifft die gemeldeten Vorfälle samt Ort, Datum, Art des Vorfalles und möglichen Ursachen in den Bereichen Schiene, Schifffahrt und Seilbahnen, soweit sich diese Vorfälle im…