Art. 4 Bemessungsgrundlage — UStG 1994
(1) Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage (Entgelt) einzubeziehen.
(2) Der Umsatz wird bei Verbringen eines Gegenstandes im Sinne des Art. 1 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 Z 1 gemäß § 4 Abs. 8 lit. a bemessen.
(3) § 4 Abs. 9 gilt auch für den innergemeinschaftlichen Erwerb.
Art. 4 UStG 1994 · UStG 1994 · Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt)
Art. 4 Bemessungsgrundlage
…Bemessungsgrundlage Art. 4. (1) Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage (Entgelt) einzubeziehen. (2) Der Umsatz wird bei Verbringen…
Rückverweise