(1) Steuerschuldner ist in den Fällen
1. des Art. 1 der Erwerber und
2. des Art. 7 Abs. 4 der Abnehmer;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.
(2) Die Steuerschuld entsteht
1. für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des Art. 1 Abs. 1 bis 6 mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch am 15. Tag des dem Erwerb folgenden Kalendermonates;
2. für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen im Sinne des Art. 1 Abs. 7 am Tag des Erwerbs;
3. im Fall des Art. 7 Abs. 4 zweiter Satz in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird.
UStG 1994 · Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt)
Art. 19 Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld
…Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld Art. 19. (1) Steuerschuldner ist in den Fällen 1. des Art. 1 der Erwerber und 2. des Art. 7 Abs. 4 der Abnehmer; (Anm…
Art. 27
…im Sinne des Art. 1 Abs. 7 ist die Bescheinigung überdies nur dann zu erteilen, wenn der Nachweis über die Entrichtung der gemäß Art. 19 Abs. 2 Z 2 geschuldeten Steuer erbracht wird. 2. Für Zwecke der Bescheinigung betreffend motorbetriebene Landfahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs…
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