(1) Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage (Entgelt) einzubeziehen.
(2) Der Umsatz wird bei Verbringen eines Gegenstandes im Sinne des Art. 1 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 Z 1 gemäß § 4 Abs. 8 lit. a bemessen.
(3) § 4 Abs. 9 gilt auch für den innergemeinschaftlichen Erwerb.
Art. 4 UStG 1994 · UStG 1994 · Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt)
Art. 4 Bemessungsgrundlage
…Art. 4. (1) Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage (Entgelt) einzubeziehen. (2) Der Umsatz wird bei Verbringen…
Art. 79 UStG 1994 · UStG 1994 · Umsatzsteuergesetz 1994
Art. 79 Artikel 79
…7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung…
§ 9 NoVA-SBV · NoVA-SBV · NoVA-Selbstberechnungsverordnung
§ 9 Ermittlung der Bemessungsgrundlage
…Normverbrauchsabgabe gilt Folgendes: 1. In Fällen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs ( § 1 Z 2 NoVAG 1991 ) ist das geleistete Entgelt im Sinne des Art. 4 UStG 1994 dem Wert auf im Inland anerkannten Fahrzeugbewertungslisten (ohne Umsatzsteuer- oder Normverbrauchsabgabekomponente) im Zeitpunkt des Erwerbs gegenüberzustellen. Erscheint das Entgelt ungewöhnlich niedrig, dies ist jedenfalls der…
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