(1) Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage (Entgelt) einzubeziehen.
(2) Der Umsatz wird bei Verbringen eines Gegenstandes im Sinne des Art. 1 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 Z 1 gemäß § 4 Abs. 8 lit. a bemessen.
(3) § 4 Abs. 9 gilt auch für den innergemeinschaftlichen Erwerb.
Art. 4 UStG 1994 · UStG 1994 · Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt)
Art. 4 Bemessungsgrundlage
…Art. 4. (1) Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage (Entgelt) einzubeziehen. (2) Der Umsatz wird bei Verbringen…
§ 9 NoVA-SBV · NoVA-SBV · NoVA-Selbstberechnungsverordnung
§ 9 Ermittlung der Bemessungsgrundlage
…Normverbrauchsabgabe gilt Folgendes: 1. In Fällen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs ( § 1 Z 2 NoVAG 1991 ) ist das geleistete Entgelt im Sinne des Art. 4 UStG 1994 dem Wert auf im Inland anerkannten Fahrzeugbewertungslisten (ohne Umsatzsteuer- oder Normverbrauchsabgabekomponente) im Zeitpunkt des Erwerbs gegenüberzustellen. Erscheint das Entgelt ungewöhnlich niedrig, dies ist jedenfalls der…
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