§ 9 Erschienene Werke.
§ 9 Erschienene Werke. — UrhG
§ 9 Erschienene Werke. — UrhG
Anmerkung
1. Abs. 2: ÜR: Art. II Abs. 1 UrhGNov. 1953, BGBl. Nr. 106/1953.
2. Abs. 2 ist insbesondere für das Fremdenrecht von Bedeutung
(vgl. § 95).
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 106/1953
Inkrafttretungsdatum
14. Oktober 1953
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12024410
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Ein Werk ist erschienen, sobald es mit Einwilligung der Berechtigten der Öffentlichkeit dadurch zugänglich gemacht worden ist, daß Werkstücke in genügender Anzahl feilgehalten oder in Verkehr gebracht worden sind.
(2) Ein Werk, das innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen im Inland und im Ausland erschienen ist, zählt zu dem im Inland erschienenen Werken.
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