§ 76b
§ 76b — UrhG
§ 76b — UrhG
Anmerkung
1. Vgl. Art. 4 RL 93/98/EWG.
2. Zum Begriff der Veröffentlichung siehe § 8.
ÜR: Art. IX UrhG-Nov. 1996, BGBl. Nr. 151/1996.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1996
Inkrafttretungsdatum
01. April 1996
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12038423
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wer ein nichtveröffentlichtes Werk, für das die Schutzfrist abgelaufen ist, erlaubterweise veröffentlicht, dem stehen die Verwertungsrechte am Werk wie einem Urheber zu. Dieses Schutzrecht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach der Veröffentlichung; die Frist ist nach § 64 zu berechnen.
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