§ 76b — UrhG
Wer ein nichtveröffentlichtes Werk, für das die Schutzfrist abgelaufen ist, erlaubterweise veröffentlicht, dem stehen die Verwertungsrechte am Werk wie einem Urheber zu. Dieses Schutzrecht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach der Veröffentlichung; die Frist ist nach § 64 zu berechnen.
Art. 9 UrhG-Nov. 1996 · UrhG-Nov. 1996 · Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996
Art. 9 Nachgelassene Werke
…1) Dieses Bundesgesetz gilt für nachgelassene Werke, 1. die nach dem 30. Juni 1995 im Sinn des § 76b UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes veröffentlicht worden sind oder 2. die am 1. Juli 1995 in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums im Sinn des…
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