Art. 9 Nachgelassene Werke
In Kraft seit 01. April 1996
Up-to-date
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für nachgelassene Werke,
1. die nach dem 30. Juni 1995 im Sinn des § 76b UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes veröffentlicht worden sind oder
2. die am 1. Juli 1995 in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums im Sinn des § 76b UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes geschützt werden.
(2) Art. VIII Abs. 4 gilt entsprechend auch für den Schutz von nachgelassenen Werken, die vor dem 1. April 1996 im Sinn des § 76b UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes veröffentlicht worden sind.
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