UrhG
Gliederung
Teil 2 Verwandte Schutzrechte
Abschnitt 3 Schutz des ausübenden Künstlers
§ 75 Beeinträchtigungen der Darbietung
Der ausübende Künstler hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, sein Ansehen oder seinen Ruf als ausübender Künstler zu gefährden. Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so haben sie bei der Ausübung des Rechts aufeinander angemessene Rücksicht zu nehmen.
§ 75 UrhG · UrhG · Urheberrechtsgesetz
§ 75 Sondervorschriften für Lichtbildnisse von Personen.
(1) Von einem auf Bestellung aufgenommenen Lichtbildnis einer Person dürfen, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Besteller und seine Erben sowie der Abgebildete und nach seinem Tode die mit ihm in gerader Linie Verwandten und sein überlebender Ehegatte oder Lebensgefährte einzelne Vervielfältigu…
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