UrhG
Gliederung
Die Fristen dieses Abschnitts beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist.
Art. 4 UrhG · UrhG · Urheberrechtsgesetz
Art. 4 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 22/2006, zu den §§ 16b, 38 und 69, BGBl. Nr. 111/1936)
…Urhebers nach Art. VI Abs. 3 Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996, BGBl. Nr. 151/1996. (4) § 38 Abs. 1 erster Satz UrhG und § 69 Abs. 1 erster Satz UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten auch für den Zeitraum der durch die Urheberrechtsgesetznovelle 1972, BGBl. Nr. 492…
§ 116 Inkrafttreten von Novellen
…1. November 2013 in zumindest einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums noch geschützt ist. (3) Hat der Urheber (§ 10 Abs. 2 UrhG) vor dem 1. November 2013 ein Werknutzungsrecht begründet, eine Werknutzungsbewilligung erteilt oder über einen gesetzlichen Vergütungsanspruch verfügt, so erstreckt sich diese Verfügung…
Rückverweise