§ 69 Rechte an Darbietungen für ein Filmwerk
§ 69 Rechte an Darbietungen für ein Filmwerk — UrhG
§ 69 Rechte an Darbietungen für ein Filmwerk — UrhG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 244/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2022
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40241414
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Verwertungsrechte ausübender Künstler, die an den zum Zweck der Herstellung eines gewerbsmäßig hergestellten Filmwerkes oder anderen kinematographischen Erzeugnisses vorgenommenen Darbietungen in Kenntnis dieses Zwecks mitgewirkt haben, stehen dem Inhaber des Unternehmens (Filmhersteller oder Hersteller) zu. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche stehen den ausübenden Künstlern und dem Filmhersteller oder Hersteller je zur Hälfte zu, soweit sie nicht unverzichtbar sind.
(2) Für Darbietungen für ein Filmwerk gelten die §§ 24c, 31a nicht.
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