UrhG
Gliederung
Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen Teilen (Lieferungen) veröffentlicht werden, berechnet sich im Falle des § 66 Abs. 1 Satz 1 die Schutzfrist einer jeden Lieferung gesondert ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung.
§ 116 UrhG · UrhG · Urheberrechtsgesetz
§ 116 Inkrafttreten von Novellen
…1) §§ 60, 67 Abs. 1 und 1a, § 76 Abs. 5 und 7 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …
§ 115 Verhältnis zum Recht der Europäischen Union
…1) Mit § 60 Abs. 2, § 67 Abs. 1 sowie § 76 Abs. 5 und 7 bis 9 und § 116 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. …
§ 68 Verwertungsrechte
…ausübenden Künstlers hergestellte oder verbreitete Bild- oder Schallträger dürfen zu einer Rundfunksendung oder öffentlichen Wiedergabe der Darbietung nicht benutzt werden. (3) Unbeschadet des § 67 Abs. 3 erlöschen die Verwertungsrechte der ausübenden Künstler fünfzig Jahre nach der Darbietung, wenn aber vor dem Ablauf dieser Frist eine Aufzeichnung der Darbietung…
Art. 3 UrhG-Nov. 1996 · UrhG-Nov. 1996 · Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996
Art. 3 Inkrafttreten und Vollziehung
… 2 mit 1. April 1996 in Kraft. (2) Art. I Z 16, 21 und 24 (§§ 59a und 59b UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes und die entsprechende Geltung dieser Bestimmungen nach § 67 Abs. 2 und § 70 Abs. 1…
Rückverweise