§ 66 Ausübender Künstler
§ 66 Ausübender Künstler — UrhG
§ 66 Ausübender Künstler — UrhG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Verwandte Schutzrechte werden auch Leistungsschutzrechte und (nach der englischen und französischen Bezeichnung) Nachbarrechte genannt.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 2015
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40173327
Zuletzt nach Updates gesucht am
Ausübender Künstler im Sinn dieses Bundesgesetzes ist, wer ein Werk vorträgt, aufführt, auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt, und zwar unabhängig davon, ob das dargebotene Werk den urheberrechtlichen Schutz dieses Bundesgesetzes genießt oder nicht.
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