Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Jurasek und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Iro, Mag. Öhler und Dr. Pichler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rat im Verwaltungsgerichtshof Dr. Feitzinger, über die Beschwerde der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Wien, vertreten durch Dr. Hans Krenn, Rechtsanwalt in Wien VI, Gumpendorferstraße 25, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. April 1978, Zl. MA 14 R 48/76, betreffend eine Beitragsnachbelastung (mitbeteiligte Partei: X in W), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 3.000, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Mitbeteiligte stellt von Aufführungen und fallweise auch von Proben seines Chores Bandaufzeichnungen her. Für das Recht, diese Bandaufzeichnungen später zu verwenden, bezahlt er an die Chormitglieder, die seine Dienstnehmer sind, ein „Wiederholungshonorar“.
Die Beschwerdeführerin stellte anläßlich einer Beitragsprüfung fest, daß vom Jänner 1969 bis August 1974 dieses Wiederholungshonorar bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage außer acht gelassen worden war.
Die Beschwerdeführerin sprach nun mit ihrem Bescheid vom 23. April 1976 aus, daß der Mitbeteiligte als Dienstgeber verpflichtet ist, „für die Zeit von Jänner 1969 bis August 1974 Beiträge und Umlagen in Gesamthöhe von S 177.160,03 an die“ Beschwerdeführerin zu entrichten. Das unabhängig davon, ob die Bandaufzeichnungen später verwendet werden, geleistete Wiederholungshonorar gehöre zum Entgelt.
Der Mitbeteiligte erhob dagegen Einspruch. Das Wiederholungshonorar werde nicht für Leistungen bezahlt, die im direkten oder unmittelbaren Zusammenhang mit der tatsächlichen Dienstverrichtung stünden, sondern gelte jene Ansprüche der einzelnen Chormitglieder für die Zukunft pauschal ab, die im Urheberrechtsgesetz fixiert seien. Da alle Bandaufzeichnungen früher oder später im Rundfunk gesendet würden, werde das Wiederholungshonorar nicht unabhängig von der Verwendung der Bandaufzeichnungen geleistet. Aus administrativen Gründen erfolge jedoch die „Pauschalabgeltung gleichzeitig mit dem Leistungshonorar“, sei aber „in bezug auf die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht von diesem getrennt zu beurteilen“.
Der Landeshauptmann gab mit seinem Bescheid vom 14. April 1978 dem Einspruch Folge und stellte fest, daß der Mitbeteiligte „auf Grund von § 49 Abs. 1 ASVG nicht verpflichtet ist, für die Zeit vom Jänner 1969 bis August 1974 die mit dem“ dort „angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Beiträge und Umlagen in der Höhe von insgesamt S 177.160,03 für die in der Anlage bezeichneten Dienstnehmer“ an die Beschwerdeführerin zu entrichten. Die Wiederholungshonorare seien Bezüge, „die als Abgeltung von im Urheberrecht begründeten Ansprüchen anzusehen sind“. Damit fehle der für die Entgelteigenschaft notwendige ursächliche Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis. Urheberrechtliche Ansprüche „treten unabhängig vom allfälligen Bestand eines Dienstverhältnisses ein und Zahlungen der angeführten Art wären den in Frage stehenden Personen auch dann zu leisten gewesen, wenn zwischen diesen Personen und dem Mitbeteiligten kein Dienstverhältnis bestanden hätte“.
Die Beschwerdeführerin behauptet in der gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes erhobenen Beschwerde, es sei die Frage unrichtig gelöst worden, „ob es sich bei den gegenständlichen Bezugsteilen um Entgelt gemäß § 49 Abs. 1 ASVG oder um Abgeltung von im Urheberrecht begründeten Ansprüchen“ handle. Die Honorierung der Chormitglieder erfolge nicht wie in dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 1972, Zl. 2131/71, Slg. Nr. 8237/A, zugrunde liegenden Fall durch einen betriebsfremden Dritten, sondern durch den Dienstgeber selbst. Dabei sei wesentlich, „daß der Anspruch auf diesen Entgeltbestandteil von den Dienstnehmern nicht erst dann erworben wird, wenn eine aufgenommene Produktion wiederholt wird, sondern bereits dadurch, daß der Dienstnehmer in dieser seiner Eigenschaft für seinen Dienstgeber tätig wird, das heißt durch die Mitwirkung an der Originalproduktion“. Der Dienstnehmer könne „sich faktisch dem Anfallen seines Wiederholungshonorars gar nicht entziehen, da er ansonsten seine Mitwirkung bei der Originalproduktion verweigern müßte“. Da die „in Frage stehenden Entgeltanteile im unmittelbaren und untrennbaren Zusammenhang mit der die Dienstnehmereigenschaft bewirkenden Tätigkeit der Chormitglieder, nämlich Mitwirkung bei Chorproben und Aufnahmen, stehen“, handle es sich nicht um Zuwendungen, „welche aus dem Urheberrecht resultieren, sondern um Entgelt gemäß § 49 Abs. 1 ASVG“. Selbst wenn „die gegenständlichen Entgeltanteile zu späteren Terminen zur effektiven Auszahlung gelangen sollten“, ändere sich an der Qualifikation dieser Anteile als Entgelt im Sinne der eben erwähnten Gesetzesstelle nichts. Im übrigen sei die Annahme der belangten Behörde, daß beim Wiederholungshonorar „der für die Entgelteigenschaft notwendige ursächliche Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis fehle“, aktenwidrig, denn die Chormitglieder erhielten ein „vereinbartes Gesamthonorar“.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde erwogen:
Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Gemäß § 66 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936 (UrhG), § 66 UrhG steht im II. Hauptstück dieses Gesetzes, das von den verwandten Schutzrechten handelt hat derjenige, der ein Werk der Literatur oder Tonkunst vorträgt oder aufführt, mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, den Vortrag oder die Aufführung auch im Falle der Sendung durch Rundfunk auf einem Bild oder Schallträger festzuhalten, diesen zu vervielfältigen und zu verbreiten. Unter der Vervielfältigung wird auch die Benutzung einer mit Hilfe eines Bild oder Schallträgers bewirkten Wiedergabe des Vortrages oder der Aufführung zur Übertragung auf einen anderen Bild oder Schallträger verstanden. Gemäß § 66 Abs. 4 leg. cit. in der Fassung vor der Urheberrechtsgesetznovelle 1972, BGBl. Nr. 492, und gemäß § 66 Abs. 6 leg. cit. in der Fassung dieser Urheberrechtsgesetznovelle 1972 ist nach den das Rechtsverhältnis der Mitwirkenden zum Veranstalter regelnden Vorschriften und Vereinbarungen zu beurteilen, ob gegenüber dem Veranstalter von Vorträgen oder Aufführungen, die auf die im § 66 Abs. 1 leg. cit. bezeichnete Art verwertet werden sollen, die Verpflichtung besteht, daran mitzuwirken und eine solche Verwertung zu gestatten. Hienach richtet sich auch, ob einem Mitwirkenden ein Anspruch auf ein besonderes Entgelt gegen den Veranstalter zusteht. In jedem Fall hat der Veranstalter, mit dessen Einwilligung ein Vortrag oder eine Aufführung festgehalten werden soll, hievon die Mitwirkenden, auch wenn sie zur Mitwirkung verpflichtet sind, vorher auf angemessene Art in Kenntnis zu setzen.
Im übrigen bestimmt § 66 Abs. 2 UrhG
1.) in der bis 31. Mai 1973 in Kraft gestandenen (Stamm )Fassung, daß bei Vorträgen und Aufführungen die wie die Aufführung eines Schauspiels oder eines Chor oder Orchesterwerkes durch das Zusammenwirken mehrerer Personen unter einer einheitlichen Leitung zustandekommen, die Verwertungsrechte (§ 66 Abs. 1 leg. cit.) dem Leiter und den Personen zustehen, die nicht bloß im Chor oder Orchester oder auf ähnliche Art, sondern durch Einzelleistungen mitwirken;
2.) in der mit 1. Juni 1973 in Kraft getretenen Fassung der Urheberrechtsgesetznovelle 1972, daß bei Vorträgen und Aufführungen, die wie die Aufführung eines Schauspiels oder eines Chor oder Orchesterwerkes durch das Zusammenwirken mehrerer Personen unter einer einheitlichen Leitung zustandekommen, die Verwertungsrechte (§ 66 Abs. 1 leg. cit.) derjenigen Personen, die bloß im Chor oder Orchester oder auf ähnliche Art mitwirken, nur durch einen gemeinsamen Vertreter wahrgenommen werden können.
Vor der Urheberrechtsgesetznovelle 1972 stand damit ein Leistungsschutz nur den Solisten und künstlerischen Leitern zu. Bei Vorträgen und Aufführungen, die, wie die Aufführung eines Chorwerkes, durch das Zusammenwirken mehrerer Personen unter einer einheitlichen Leitung zustandekommen, gingen die Personen, die bloß im Chor mitwirkten, leer aus. Erst durch die Urheberrechtsgesetznovelle 1972 wurden auch diesen Personen, die bloß im Chor mitwirken, Verwertungsrechte zugebilligt (vgl. Dittrich, Die österreichische Urheberrechtsgesetznovelle 1972, GRUR Int. 1973, 627; Dittrich, österreichisches und internationales Urheberrecht (1974), 53f, EB zur Nov. 1972 zu § 66 UrhG, besonders 54, und 517, EB zu Art. 3 des Römer Leistungsschutzabkommens, BGBl. Nr. 413/1973 (RA), besonders lit. a; dazu Peter, Das österreichische Urheberrecht (1954), 169, FN 14 zu § 66 UrhG).
Nach den von der belangten Behörde übernommenen Sachverhaltsfeststellungen der Beschwerdeführerin die nunmehrige Behauptung der Beschwerdeführerin, die Chormitglieder erhielten ein „vereinbartes Gesamthonorar“, ist eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung „stellt der X von den Aufführungen und teilweise auch von den Proben des Rundfunkchores Bandmitschnitte her“ und er „bezahlt für das Recht, diese Bandaufzeichnungen späterhin zu verwenden (unabhängig davon, ob dies tatsächlich geschieht oder nicht), an die Chormitglieder ein zusätzliches Entgelt“. Dieses „zusätzliche Entgelt“ wird vom Mitbeteiligten als „Wiederholungshonorar“ bezeichnet.
Es ist nun zu unterscheiden, ob die als Wiederholungshonorar zusätzlich geleisteten Beträge für die Zeit bis 31. Mai 1973 gebühren, oder aber für die Zeit ab 1. Juni 1973. Im ersten Fall sind sie als Geldbezüge, auf die der bloß im Chor Mitwirkende ausschließlich aus dem Dienstverhältnis Anspruch hatte oder die er darüber hinaus ausschließlich auf Grund des Dienstverhältnisses erhielt, dem Entgelt zuzuzählen, das die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge bildet. Im zweiten Fall hingegen können sie dem bloß im Chor Mitwirkenden als Abgeltung der ihm durch die Urheberrechtsgesetznovelle 1972 zugebilligten Verwertungsrechte geleistet werden; sie wären dann nicht mehr als ein Teil des soeben genannten Entgelts zu qualifizieren. Ob der Dienstvertrag ein solches zusätzlich zu anderen Geld oder Sachbezügen geleistetes Wiederholungshonorar erwähnt oder etwa seine Höhe bestimmt, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
Der angefochtene Bescheid, dessen Spruch eine Teilung nicht zuläßt, ist deshalb und zwar ohne Erörterung der Verjährungsfrage gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542.
Wien, 11. Jänner 1980
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