§ 61
§ 61 — UrhG
§ 61 — UrhG
Anmerkung
1. Zum Begriff der Veröffentlichung siehe § 8.
2. Vgl. Art. 1 Abs. 3 und 6 RL 93/98/EWG.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 2015
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40173326
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Das Urheberrecht an anonymen und pseudonymen Werken endet siebzig Jahre nach ihrer Schaffung. Wenn aber das Werk vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht wird, endet das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung.
(2) Wenn die Identität des Urhebers innerhalb der in Abs. 1 bezeichneten Frist offenbart wird oder das vom Urheber angenommene Pseudonym keinen Zweifel an seiner Identität zulässt, ist die Schutzfrist nach § 60 zu bemessen.
(3) Zur Offenbarung der Identität des Urhebers ist er selbst oder eine Person berechtigt, auf die das Urheberrecht nach seinem Tod übergegangen ist.
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