§ 56a Überlassung von Bild- oder Schallträgern an bestimmte Bundesanstalten
§ 56a Überlassung von Bild- oder Schallträgern an bestimmte Bundesanstalten — UrhG
§ 56a Überlassung von Bild- oder Schallträgern an bestimmte Bundesanstalten — UrhG
Anmerkung
Zu Abs. 1: Zum Begriff des veröffentlichten Werk siehe § 8.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2003
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2003
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40041630
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Bild- oder Schallträger, auf denen ein veröffentlichtes Werk festgehalten ist, dürfen durch Überlassung an wissenschaftliche Anstalten des öffentlichen Rechts des Bundes, die die Sammlung, Bewahrung und Erschließung von audiovisuellen Medien zur Aufgabe haben und keine kommerziellen Zwecke verfolgen, verbreitet werden. Zum Zweck der Überlassung darf auch eine Vervielfältigung des Bild- oder Schallträgers hergestellt werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Bild- oder Schallträger, die mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, das darauf festgehaltene Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet worden sind.
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