§ 43 Freie Werknutzungen an Werken der Literatur.
§ 43 Freie Werknutzungen an Werken der Literatur. — UrhG
§ 43 Freie Werknutzungen an Werken der Literatur. — UrhG
Anmerkung
1. Übergangsbestimmung: § 106
2. zum Begriff des Verbreitens siehe § 16
3. EG: Art. II, BGBl. I Nr. 32/2003
4. ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 32/2003
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2018
Inkrafttretungsdatum
12. Oktober 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40204805
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Reden, die in einer zur Besorgung öffentlicher Angelegenheiten zuständigen Versammlung oder in Verfahren vor den Gerichten oder anderen Behörden gehalten werden, sowie öffentlich gehaltene politische Reden dürfen für Informationszwecke vervielfältigt, verbreitet, öffentlich vorgetragen, durch Rundfunk gesendet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
(2) Ist eine Rede dieser Art auf einem Schallträger festgehalten worden, so darf dieser nur mit Einwilligung des Urhebers verbreitet werden.
(3) Die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Zurverfügungstellung der im Abs. 1 bezeichneten Reden in Sammlungen solcher Werke sind dem Urheber vorbehalten.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen