§ 40f Datenbanken und Datenbankwerke
§ 40f Datenbanken und Datenbankwerke — UrhG
§ 40f Datenbanken und Datenbankwerke — UrhG
Anmerkung
ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 25/1998
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/1998
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1998
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12040040
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Datenbanken im Sinn dieses Gesetzes sind Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein Computerprogramm, das für die Herstellung oder den Betrieb einer elektronisch zugänglichen Datenbank verwendet wird, ist nicht Bestandteil der Datenbank.
(2) Datenbanken werden als Sammelwerke (§ 6) urheberrechtlich geschützt, wenn sie infolge der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigentümliche geistige Schöpfung sind (Datenbankwerke).
(3) Die §§ 40b und 40c gelten für Datenbankwerke entsprechend.
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