§ 19
In Kraft seit 01. Oktober 1997
Up-to-date
Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts, der Vertragsauflösung oder der Fälligkeit eines zugezählten Kredits für den Fall der Einleitung eines Reorganisationsverfahrens ist unzulässig.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden