Unv-Transparenz-G
Die Beschränkungen dieses Bundesgesetzes gelten für
1.die im Art. 19 Abs. 1 B-VG bezeichneten Organe der Vollziehung,
2. die Bürgermeister, ihre Stellvertreter und die Mitglieder des Stadtsenates in den Städten mit eigenem Statut,
3. die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage.
(BGBl. Nr. 545/1980, Art. I Z 2)
§ 6 Unv-Transparenz-G · Unv-Transparenz-G · Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz
§ 6
…Dienstgebers; b) im selbständigen oder freiberuflichen Rahmen; c) als in eine politische Funktion gewählter oder bestellter Amtsträger, ausgenommen Tätigkeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Tätigkeit gemäß § 1 Z 3; d) als leitender Funktionär in einer gesetzlichen oder freiwilligen Interessenvertretung unter Angabe des Rechtsträgers; e) aus der darüber hinaus Vermögensvorteile erzielt werden…
§ 8
…Mitglieder eines Landtages oder die im § 1 Z 2 bezeichneten Personen können eine der im § 6 Abs. 2 Z 1 oder § 4 erwähnten Stellen nur…
§ 9
…Gegen die im § 1 aufgezählten Funktionäre kann auf Mandatsverlust erkannt werden, wenn sie ihre Stellung in gewinnsüchtiger Absicht mißbrauchen.…
§ 10
…1) (Verfassungsbestimmung) Wenn eine der im § 1 genannten Personen entgegen dem Beschluß des Unvereinbarkeitsausschusses oder des nach der Landesgesetzgebung zuständigen Ausschusses des Landtages eine…
Rückverweise