Art. 1 § 4 — ÜHG
Ehemalige Bundesbedienstete, die Überbrückungshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe beziehen, sind in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, teilversichert, wobei die Bestimmungen des ASVG über die Krankenversicherung Pflichtversicherter anzuwenden sind, soweit sich nicht aus der Anwendung der §§ 41 Abs. 1 bis 3, 42 Abs. 1, 2 und 4 und 43 AlVG Abweichendes ergibt. Dasselbe gilt für ehemalige Bedienstete, die derartige Leistungen nach landesgesetzlichen Vorschriften erhalten, die der in den §§ 1 bis 3 getroffenen Regelung entsprechen.
Art. 1 § 4 ÜHG · ÜHG · Überbrückungshilfengesetz
Art. 1 § 4
…über die Krankenversicherung Pflichtversicherter anzuwenden sind, soweit sich nicht aus der Anwendung der §§ 41 Abs. 1 bis 3, 42 Abs. 1, 2 und 4 und 43 AlVG Abweichendes ergibt. Dasselbe gilt für ehemalige Bedienstete, die derartige Leistungen nach landesgesetzlichen Vorschriften erhalten, die der in den §§ 1…
Art. 3 § 10
…1) Mit der Vollziehung der §§ 1 bis 3 und 6 Z 1 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit…
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