UHG
Gliederung
II. ABSCHNITT Vorschriften für den Fall der Vernichtung von Grundbüchern
§ 25
Die §§ 3, 5 und 6 Abs. 1 sind anzuwenden. An die Stelle des Tagebuchs tritt der Reihungsvormerk.
§ 25 UHG · UHG · Urkundenhinterlegungsgesetz
Die §§ 3, 5 und 6 Abs. 1 sind anzuwenden. An die Stelle des Tagebuchs tritt der Reihungsvormerk.…
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