Der Versicherte muß dem Versicherer, wenn dieser die Rechtmäßigkeit des Abandons anerkennt, auf dessen Verlangen und auf dessen Kosten über den nach § 868 durch die Abandonerklärung eingetretenen Übergang der Rechte eine öffentlich beglaubigte Anerkennungsurkunde (Abandonrevers) erteilen und die auf die abandonnierten Gegenstände sich beziehenden Urkunden ausliefern.
§ 377 UGB · UGB · Unternehmensgesetzbuch
§ 377 Mängelrüge
…auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst ( § 933a Abs. 2 ABGB ) sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache ( §§ 871 f. ABGB ) nicht mehr geltend machen. (3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss er ebenfalls in angemessener Frist angezeigt werden; andernfalls kann…
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