BundesrechtBundesgesetzeUnternehmensgesetzbuchFünftes Buch. Seehandel.Zehnter Abschnitt. Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt.Fünfter Titel. Umfang des Schadens.§ 860

§ 860

In Kraft seit 01. Januar 1940
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