BundesrechtBundesgesetzeUnternehmensgesetzbuchFünftes Buch. Seehandel.Zehnter Abschnitt. Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt.Fünfter Titel. Umfang des Schadens.§ 856

§ 856

In Kraft seit 01. März 1939
Up-to-date