BundesrechtBundesgesetzeUnternehmensgesetzbuchFünftes Buch. Seehandel.Zehnter Abschnitt. Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt.Vierter Titel. Umfang der Gefahr.§ 850

§ 850

In Kraft seit 01. März 1939
Up-to-date