BundesrechtBundesgesetzeUnternehmensgesetzbuchFünftes Buch. Seehandel.Zehnter Abschnitt. Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt.Fünfter Titel. Umfang des Schadens.§ 861

§ 861

In Kraft seit 01. März 1939
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