§ 770
§ 770 — UGB
§ 770 — UGB
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1981
Inkrafttretungsdatum
15. April 1981
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12022307
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die im § 754 unter Nr. 10 bezeichneten Forderungen stehen allen übrigen Forderungen von Schiffsgläubigern ohne Rücksicht auf die Zeit ihrer Entstehung nach, soweit sie nicht unter § 768 Nr. 2 fallen.
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