Die Forderungen, welche dieselbe Reise betreffen, sowie diejenigen, welche als dieselbe Reise betreffend anzusehen sind (§ 767), sind in nachstehender Ordnung zu berichtigen:
1. die aus den Dienst- und Heuerverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung (§ 754 Nr. 3);
2. die Beiträge zur Sozialversicherung der Schiffsbesatzung (§ 754 Nr. 10);
3. die Forderungen wegen Nichtablieferung oder Beschädigung von Ladungsgütern und Reisegut (§ 754 Nr. 7);
4. die Lotsengelder sowie die Bergungs-, Hilfs-, Loskaufs- und Reklamekosten, (§ 754 Nr. 4), die Beiträge des Schiffes zur großen Haverei (§ 754 Nr. 5), die Forderungen aus den von dem Schiffer in Notfällen abgeschlossenen Bodmerei- und sonstigen Kreditgeschäften sowie die diesen Forderungen gleichzuachtenden Forderungen (§ 754 Nr. 6);
5. die im § 754 unter Nr. 8, 9 aufgeführten Forderungen;
6. die öffentlichen Schiffs-, Schiffahrts- und Hafenabgaben (§ 754 Nr. 2).
Rückverweise
UGB · Unternehmensgesetzbuch
§ 770
…Nr. 10 bezeichneten Forderungen stehen allen übrigen Forderungen von Schiffsgläubigern ohne Rücksicht auf die Zeit ihrer Entstehung nach, soweit sie nicht unter § 768 Nr. 2 fallen.…
§ 769
…1) Von den im § 768 unter Nr. 1, 2, 3, 5, 6 aufgeführten Forderungen sind die dort unter derselben Nummer aufgeführten gleichberechtigt. (2) Von den im § 768…