Endet die Reise für Schiff und Ladung nicht im Bestimmungshafen, sondern an einem anderen Orte, so tritt dieser letztere, endet sie durch Verlust des Schiffes, so tritt der Ort, wohin die Ladung in Sicherheit gebracht ist, für die Ermittlung der Vergütung an die Stelle des Bestimmungsorts.
§ 718 UGB · UGB · Unternehmensgesetzbuch
§ 718
…den am Ende der Reise bei dem Beginne der Löschung noch vorhandenen Gütern oder, wenn die Reise durch den Verlust des Schiffes endet ( § 714 ), mit den in Sicherheit gebrachten Gütern, soweit in beiden Fällen diese Güter sich zur Zeit des Havereifalls an Bord des Schiffes oder eines Leichterfahrzeugs ( §…
§ 719
…am Ende der Reise bei dem Beginn und am Orte der Löschung des Schiffes oder, wenn die Reise durch Verlust des Schiffes endet ( § 714 ), zur Zeit und am Orte der Bergung haben, nach Abzug der Fracht, Zölle und sonstigen Kosten; 2. für Güter, die während der Reise verdorben sind…
§ 723
(1) Zur großen Haverei tragen nicht bei: 1. die Kriegs- und Mundvorräte des Schiffes; 2. die Heuer und die Habe der Schiffsbesatzung; 3. das Reisegut der Reisenden. (2) Sind Sachen dieser Art aufgeopfert oder haben sie eine zur großen Haverei gehörige Beschädigung erlitten, so wird dafür nach Maßg…
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