Bundesrecht
Bundesgesetze
Unternehmensgesetzbuch
§ 718

§ 718

Die Ladung trägt bei:

1. mit den am Ende der Reise bei dem Beginne der Löschung noch vorhandenen Gütern oder, wenn die Reise durch den Verlust des Schiffes endet (§ 714), mit den in Sicherheit gebrachten Gütern, soweit in beiden Fällen diese Güter sich zur Zeit des Havereifalls an Bord des Schiffes oder eines Leichterfahrzeugs (§ 706, Nr. 2) befunden haben;

2. mit den aufgeopferten Gütern (§ 711).

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