§ 6 Öffentlichrechtliche Bestimmungen
In Kraft seit 01. Januar 2007
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UGB
Gliederung
Erstes Buch Allgemeine Bestimmungen
Erster Abschnitt Begriffe und Anwendungsbereich
§ 6 Öffentlichrechtliche Bestimmungen
Durch Vorschriften des öffentlichen Rechtes, nach denen die Befugnis zur unternehmerischen Tätigkeit ausgeschlossen oder von gewissen Voraussetzungen abhängig gemacht ist, wird die Anwendung dieses Gesetzbuchs nicht berührt.
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