UGB
Gliederung
Fünftes Buch. Seehandel.
Vierter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.
§ 655
§ 654 gilt auch, wenn der Frachtvertrag vor der Erreichung des Bestimmungshafens infolge eines Zufalls nach den §§ 628 bis 641 aufgelöst wird.
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