§ 57 Zeichnung des Handlungsbevollmächtigten
In Kraft seit 01. Januar 2007
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UGB
Gliederung
Erstes Buch Allgemeine Bestimmungen
Fünfter Abschnitt. Prokura und Handlungsvollmacht.
§ 57 Zeichnung des Handlungsbevollmächtigten
Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatze zu zeichnen.
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