§ 57 Zeichnung des Handlungsbevollmächtigten
§ 57 Zeichnung des Handlungsbevollmächtigten — UGB
§ 57 Zeichnung des Handlungsbevollmächtigten — UGB
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2007
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40069819
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatze zu zeichnen.
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