§ 55 Beschränkbarkeit der Handlungsvollmacht
In Kraft seit 01. Januar 2007
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UGB
Gliederung
Erstes Buch Allgemeine Bestimmungen
Fünfter Abschnitt. Prokura und Handlungsvollmacht.
§ 55 Beschränkbarkeit der Handlungsvollmacht
Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen musste.
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