Bundesrecht
Bundesgesetze
Unternehmensgesetzbuch
§ 556

§ 556

Der Frachtvertrag zur Beförderung von Gütern bezieht sich entweder

1. auf das Schiff im ganzen oder einen verhältnismäßigen Teil oder einen bestimmt bezeichneten Raum des Schiffes oder

2. auf einzelne Güter (Stückgüter).

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