§ 556
§ 556 — UGB
§ 556 — UGB
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897
Inkrafttretungsdatum
01. März 1939
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12022087
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Frachtvertrag zur Beförderung von Gütern bezieht sich entweder
1. auf das Schiff im ganzen oder einen verhältnismäßigen Teil oder einen bestimmt bezeichneten Raum des Schiffes oder
2. auf einzelne Güter (Stückgüter).
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