§ 556
In Kraft seit 01. März 1939
Up-to-date
Der Frachtvertrag zur Beförderung von Gütern bezieht sich entweder
1. auf das Schiff im ganzen oder einen verhältnismäßigen Teil oder einen bestimmt bezeichneten Raum des Schiffes oder
2. auf einzelne Güter (Stückgüter).
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