BundesrechtBundesgesetzeUnternehmensgesetzbuch§ 55

§ 55Beschränkbarkeit der Handlungsvollmacht

In Kraft seit 01. Januar 2007
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Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen musste.

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