§ 55 Beschränkbarkeit der Handlungsvollmacht
§ 55 Beschränkbarkeit der Handlungsvollmacht — UGB
§ 55 Beschränkbarkeit der Handlungsvollmacht — UGB
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2007
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40069817
Zuletzt nach Updates gesucht am
Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen musste.
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