Bundesrecht
Bundesgesetze
Unternehmensgesetzbuch
§ 542

§ 542

In Bezug auf die Gültigkeit der in den Fällen der §§ 535, 538 bis 540 von dem Schiffer abgeschlossenen Rechtsgeschäfte finden die Vorschriften des § 528, Abs. 2, Anwendung.

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