Bundesrecht
Bundesgesetze
Unternehmensgesetzbuch
§ 538

§ 538

Außer den Fällen des § 535 ist der Schiffer zur Verbodmung der Ladung oder zur Verfügung über Ladungsteile durch Verkauf oder Verwendung nur befugt, soweit es zum Zwecke der Fortsetzung der Reise notwendig ist.

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