§ 51 Zeichnung des Prokuristen
In Kraft seit 01. Januar 2007
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UGB
Gliederung
Erstes Buch Allgemeine Bestimmungen
Fünfter Abschnitt. Prokura und Handlungsvollmacht.
§ 51 Zeichnung des Prokuristen
Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, daß er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatze beifügt.
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