§ 511
§ 511 — UGB
§ 511 — UGB
Anmerkung
Das SeeschiffahrtsG, BGBl. Nr. 174/1981, verwendet für den Schiffer im Sinne des § 511 den Begriff "Kapitän" (siehe vor allem § 20), beläßt aber im HGB den Begriff "Schiffer" (siehe die Neufassung des § 545 durch § 57 des Seeschiffahrtsgesetzes).
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897
Inkrafttretungsdatum
01. März 1939
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12022042
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Der Führer des Schiffes (Schiffskapitän, Schiffer) ist verpflichtet, bei allen Dienstverrichtungen, namentlich bei der Erfüllung der von ihm auszuführenden Verträge, die Sorgfalt eines ordentlichen Schiffers anzuwenden. Er haftet für jeden durch sein Verschulden entstehenden Schaden, insbesondere für den Schaden, welcher aus der Verletzung der in diesem und den folgenden Abschnitten ihm auferlegten Pflichten entsteht.
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