§ 51 Zeichnung des Prokuristen
§ 51 Zeichnung des Prokuristen — UGB
§ 51 Zeichnung des Prokuristen — UGB
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2007
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40069813
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, daß er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatze beifügt.
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