§ 50 Unbeschränkbarkeit der Prokura
§ 50 Unbeschränkbarkeit der Prokura — UGB
§ 50 Unbeschränkbarkeit der Prokura — UGB
Anmerkung
1. Zu Abs. 1: Vgl. § 93 Abs. 2 ZPO, RGBl. Nr. 112/1897.
2. § 1008 ABGB, JGS Nr. 946/1811 ist bei der Prokura nicht anzuwenden (Art. 6 Z 10 der 4. EVHG, dRGBl. I S 1999/1938).
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2007
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40069812
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Eine Beschränkung des Umfanges der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam.
(2) Dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß die Prokura nur für gewisse Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeübt werden soll.
(3) Eine Beschränkung der Prokura auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen des Unternehmers ist Dritten gegenüber nur wirksam, wenn die Niederlassungen unter verschiedenen Firmen betrieben werden. Eine Verschiedenheit der Firmen im Sinne dieser Vorschrift wird auch dadurch begründet, daß für eine Zweigniederlassung der Firma ein Zusatz beigefügt wird, der sie als Firma der Zweigniederlassung bezeichnet.
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