§ 484 — UGB
Reeder ist der Eigentümer eines ihm zum Erwerbe durch die Seefahrt dienenden Schiffes.
§ 484 UGB · UGB · Unternehmensgesetzbuch
§ 484 Unternehmensgesetzbuch
…Zweiter Abschnitt. Reeder und Reederei. § 484. Reeder ist der Eigentümer eines ihm zum Erwerbe durch die Seefahrt dienenden Schiffes.…
Rückverweise