Bundesrecht
Bundesgesetze
Unternehmensgesetzbuch
§ 449

§ 449Ladeschein und nachfolgende Frachtführer

Im Falle des § 432 Abs. 1 wird der nachfolgende Frachtführer, der das Gut auf Grund des Ladescheins übernimmt, nach Maßgabe des Scheines verpflichtet.

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