§ 421 Gesetzliches Pfandrecht
In Kraft seit 01. Januar 2007
Up-to-date
Der Lagerhalter hat wegen der Lagerkosten ein Pfandrecht an dem Gute, solange er es im Besitze hat, insbesondere mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann.
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