Bundesrecht
Bundesgesetze
Unternehmensgesetzbuch
§ 421

§ 421Gesetzliches Pfandrecht

Der Lagerhalter hat wegen der Lagerkosten ein Pfandrecht an dem Gute, solange er es im Besitze hat, insbesondere mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann.

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