UGB
Gliederung
Viertes Buch Unternehmensbezogene Geschäfte
Fünfter Abschnitt. Lagergeschäft.
§ 421 Gesetzliches Pfandrecht
Der Lagerhalter hat wegen der Lagerkosten ein Pfandrecht an dem Gute, solange er es im Besitze hat, insbesondere mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann.
§ 421 UGB · UGB · Unternehmensgesetzbuch
§ 421 Gesetzliches Pfandrecht
…§ 421. Der Lagerhalter hat wegen der Lagerkosten ein Pfandrecht an dem Gute, solange er es im Besitze hat, insbesondere mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann.…
§ 443 Rang mehrerer Pfänder
…§ 443. (1) Bestehen an demselben Gut mehrere nach den §§ 397, 410, 421, 440 begründete Pfandrechte, so geht unter denjenigen Pfandrechten, welche durch die Versendung oder durch die Beförderung des Gutes entstanden sind, das später entstandene dem früher…
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