UGB
Gliederung
Viertes Buch Unternehmensbezogene Geschäfte
Vierter Abschnitt. Speditionsgeschäft.
§ 410 Gesetzliches Pfandrecht
Der Spediteur hat wegen der Fracht, der Provision, der Auslagen und Verwendungen sowie wegen der auf das Gut gegebenen Vorschüsse ein Pfandrecht an dem Gute, sofern er es noch im Besitze hat, insbesondere mittelst Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann.
§ 410 UGB · UGB · Unternehmensgesetzbuch
§ 410 Gesetzliches Pfandrecht
…§ 410. Der Spediteur hat wegen der Fracht, der Provision, der Auslagen und Verwendungen sowie wegen der auf das Gut gegebenen Vorschüsse ein Pfandrecht an dem Gute…
§ 443 Rang mehrerer Pfänder
…§ 443. (1) Bestehen an demselben Gut mehrere nach den §§ 397, 410, 421, 440 begründete Pfandrechte, so geht unter denjenigen Pfandrechten, welche durch die Versendung oder durch die Beförderung des Gutes entstanden sind, das später entstandene dem…
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